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Anfrage (29-2024.05) zur Sporthallenerweiterung

22. Mai 2024
Kategorien
  • Anfrage
  • Gemeindefinanzen
Schlagworte
  • Sporthalle

Anfrage an den Gemeindevorstand und die Gemeindeverwaltung


Gegenstand / Thema: Bringschuld des Schulträgers

Anfrage vom: 22.05.2024
zur GVG-Sitzung am: 23.05.2024
KOMM,A-Anfrage: 29-2024.05
Antwort am: 27.06.2024

Der Schulträger ist laut Schulgesetz verpflichtet, die zur Abhaltung eines geregelten Unterrichts erforderlichen Flächen zur Verfügung zu stellen.

Die Stundentafel für Grundschulen in Hessen weist drei Wochenstunden Sport aus, für jeden Jahrgang/also jede Klasse. Die Hans-Quick-Schule hat zurzeit 11 Klassen in der Grundschule plus 2 Vorklassen, d.h. insgesamt 13 Klassen. 13 × 3 ist gleich 39 Wochenstunden Sport.
Der Tag eines Grundschülers beträgt maximal fünf Schulstunden. Daraus ergibt sich in der Woche maximal 25 Schulstunden. Es entsteht also eine Lücke von 14 Stunden, die bei Bereitstellung nur einer Turnhallenfläche per se nicht abgedeckt werden können. Da es in Hessen noch keine verbindliche Ganztagsschule gibt, sondern maximal den Pakt für den Nachmittag, muss der gesamte Unterricht in dieser Zeit abgehandelt werden können.
Dies bedeutet, dass der Schulträger, der ja eine entsprechende Schulumlage von den Gemeinden erhält, eine weitere Fläche zur Verfügung stellen muss, um den vorgeschriebenen Schulsport erfüllen zu können. Ob es sich dabei um eine Turnhalle oder Gymnastikhalle oder einen ausreichend großen Bewegungsraum handelt, sei zunächst dahingestellt.

Dass man die zur Verfügung stehenden Flächen/Turnhallen/ -Teilflächen am Nachmittag auch für Ganztagsangebote und Sportvereine nutzt, ist ganz selbstverständlich und wird in der Regel auch durch entsprechende Vermietungen (kostenlos oder kostenpflichtig) geregelt. Hier findet natürlich ein Zusammenspiel zwischen Schulträger, Kommune und Verein statt. Das ist aber eine Verpflichtung des Gemeinwesens.

Also müssen im vorliegenden Fall der Hans-Quick-Schule zwei (!) Flächenangebote (Turnhallenflächen) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Schulzeit von 5 Tagen zwischen 8:00 und 13:00 Uhr hergestellt bzw. vorgehalten werden.

  • Wurden diese o.g. Flächenberechnungen in den Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Schulträger vorgenommen bzw. entsprechend nachgewiesen?
  • Wie kann die Gemeinde gefordert sein, die gewünschte Sporthallenerweiterung mit zu finanzieren, wenn die o.g. Berechnung korrekt vorgenommen wurde?

 

Antwort am 27.06.2024:

Der Planer des Landkreises habe diese Frage bereits im vergangenen Jahr beantwortet. Es gibt weitere Flächen für den Schulsport.

Die zusätzlich benötigten Sportstunden könnten in der Aula abgehalten werden.

Ein darüber hinausgehender Bedarf für den Schulsport wurde von der Schule negiert.

Anmerkung: Die Antworten wurden mündlich vorgetragen. Da es Bürgermeister Hennemann weiterhin ablehnt, die Antworten auf unsere Anfragen schriftlich zu erteilen – obwohl diese offensichtlich schriftlich vorliegen – müssen sie während der Sitzung protokolliert werden. Dabei kann es zu Verständnis- und Übertragungsproblemen kommen. Wir bitten, dies zu enstchuldigen.

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