In der 8. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung am 19.05.2022 wurde unter TOP 8 gemäß Antrag der Grundstückseigentümer (Beschluss-Vorlage 2022/032-1) mehrheitlich beschlossen, den Gemeindevorstand mit der Vorbereitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Östlich der Waldkolonie“ aus dem Jahr 2007 zu beauftragen.
Schon mehrfach wurde von unserer Fraktion auf einen Leitsatz aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (8 C 10964/05.OVG) hingewiesen: „Festsetzungen in Bebauungsplänen dürfen nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB). Solche städtebaulichen Gründe liegen dann nicht vor, wenn die Bauleitplanung nur im ausschließlich privaten Interesse Einzelner erfolgt, etwa um eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 5. März 1986, BauR 1986, 412).“
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 11.10.2022, AZ.: 2 B 947/22 entschieden, dass die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit die Bauaufsichtsbehörde nicht hindert, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Allein die Untätigkeit der Behörde bzw. eine faktische Duldung – selbst wenn sie lange andauert – reicht nicht aus, um eine aktive Duldung anzunehmen und einen schutzwürdigen Vertrauensbestand zu schaffen. Eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, sofern sie Vertrauensschutz vermitteln soll, muss schriftlich erfolgen.
Dadurch wurde klargestellt, dass nicht einmal jahrzehntelange Kenntnis aller Beteiligten den Betroffenen zu schützen vermag, wenn keine Duldung aktiv schriftlich erklärt worden ist.
Antwort am 27.06.2024:
Es gibt keinen neuen Sachstand.
Eine Duldungszusage für die bauunrechtmäßigen Zustände auf einigen Grundstücken durch die Gemeinde wurde nicht erteilt. Eine entsprechende Duldungszusage durch den Landkreis ist nicht bekannt.
Die Vollzugskontrolle des geltenden Bebauungsplanes sowie entsprechende Überprüfungsrechte liegen in der Hauptsache klar beim Landkreis. Bei dieser Einschätzung berufe man sich auf ein diesbezügliches Schreiben des zuständigen Ministeriums vom 25.10.2023. Dieses Schreiben sei an den Landkreis weitergeleitet worden.
Derzeit gibt es keine weiteren Maßnahmen in dieser Angelegenheit.
Anmerkung: Die Antworten wurden mündlich vorgetragen. Da es Bürgermeister Hennemann weiterhin ablehnt, die Antworten auf unsere Anfragen schriftlich zu erteilen – obwohl diese offensichtlich schriftlich vorliegen – müssen sie während der Sitzung protokolliert werden. Dabei kann es zu Verständnis- und Übertragungsproblemen kommen. Wir bitten, dies zu enstchuldigen.