Die mit der Beschluss-Vorlage 2023/100-1 vom Gemeindevorstand im Dezember 2023 vorgelegte Entwurf für eine „Neufassung der Richtlinien zur Vergabe von Spenden aus den Haushaltsmitteln zur Humanitären Hilfe“ wird in der diesem Antrag beigefügten Fassung beschlossen.
Basis der überarbeiteten Fassung der Spendenrichtlinien ist der Entwurf des Gemeindevorstandes vom Dezember 2023. Dieser wird in mehreren Punkten modifiziert:
Die ungleichen Lebenschancen, die in der Welt herrschen und die sich in der wachsenden Kluft zwischen einer „Gesellschaft im Überfluss“ in den westlichen Industrieländern und der lebensbedrohenden Armut in großen Teilen der Welt äußern, sind eines der zentralen politischen und menschlichen Themen. Damit verbunden sind die beiden anderen Lebensfragen dieser Zeit, die sich in vieler Hinsicht gegenseitig bedingen bzw. verstärken: die ökologische Gefährdung der gesamten Welt und die Friedenssicherung. Es kann also nicht nur eine Frage der Menschlichkeit sein, diese Probleme zu lösen, ehe es möglicherweise zu spät ist. Das Bewusstsein muss sich durchsetzen, dass wir nicht nur für unseren eigenen Lebensraum sowie für unsere eigenen gesellschaftlichen und politischen Konflikte Verantwortung tragen, sondern für die ganze Welt.
Die Gemeinde Bickenbach führt in ihrem Haushalt unter dem Produkt „Soziale Angelegenheiten“ die Kostenstelle „Humanitäre Hilfe“. Hier wird in jedem Haushaltsjahr – soweit es die Haushaltslage der Gemeinde zulässt – ein Betrag in Höhe von einem Promille der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts des Vorjahres zur Verfügung gestellt, der für humanitäre Zwecke gespendet werden kann. Dieser Betrag kann sich durch entsprechende Spenden aus der Bevölkerung erhöhen.
Die Gewährung von Spenden erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag unter Darlegung der zu fördernden Organisation und des zu unterstützenden Projekts.
Die Anträge sind zu richten an die Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach, Darmstädter Straße 7, 64404 Bickenbach und müssen bis zum 15.09. des jeweiligen Haushaltsjahres vorliegen.
Über die Auszahlung der Spenden entscheidet die Gemeindevertretung auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Fachausschusses bis zum 30.11., die Auszahlung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahres.
Nach Ablauf des auf die Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres ist ein Verwendungsnachweis zu führen und der Gemeinde bis zum 30.04. des darauffolgenden Haushaltsjahres vorzulegen. Die Gemeinde Bickenbach behält sich bei nicht zweckentsprechender Verwendung ihrer Spenden bzw. bei nicht oder verspätet vorgelegtem Verwendungsnachweis die Rückforderung der Mittel vor.
Liegen in einem Haushaltsjahr keine Anträge auf humanitäre Hilfen vor, verfallen die Haushaltsmittel.
Die Spendengelder sollen insbesondere Menschen zugutekommen, die auf Hilfe angewiesen sind, weil sie unter Armut und/oder Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Krieg leiden, weil lebensnotwendige Ressourcen und/oder (Aus-)Bildungsmöglichkeiten fehlen, die sich in existenzgefährdenden Notlagen befinden und keine Entwicklungsmöglichkeiten haben.
Unterstützt werden vorzugsweise Projekte zur Selbsthilfe, die den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort angemessen sind und die den Bedürfnissen der Menschen entsprechen. An Hilfsorganisationen, von denen das DZI explizit abrät, werden keine Gelder ausgegeben.
Formale Voraussetzung für die Vergabe von Spendenmitteln ist die Benennung von in der Region Südhessen ansässigen Kontaktpersonen, die über den Einsatzort, das Projekt und die Projektverantwortlichen berichten können.
Diese Richtlinien wurden von der Gemeindevertretung Bickenbach in ihrer Sitzung am XX.XX.2024 beschlossen und treten am XX.XX.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 16.07.2003 außer Kraft.
Bickenbach, den XX.XX.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bickenbach
Hennemann, Bürgermeister