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Antrag (27-2024.03) Humanitäre Hilfe

6. März 2024
Kategorien
  • Antrag
  • Humanitäre Hilfe
Schlagworte
  • Finanzen

Antrag der KOMM,A-Fraktion in der Gemeindevertretung


Ziel: Neufassung der Spendenrichtlinien

Antrag vom: 05.03.2024
zur GVG-Sitzung am: 07.03.2024
KOMM,A-Antrag: 27-2024.03
GVG-Vorlage: 2023/100-2
Status: Zustimmung

Beschlussvorschlag:

Die mit der Beschluss-Vorlage 2023/100-1 vom Gemeindevorstand im Dezember 2023 vorgelegte Entwurf für eine „Neufassung der Richtlinien zur Vergabe von Spenden aus den Haushaltsmitteln zur Humanitären Hilfe“ wird in der diesem Antrag beigefügten Fassung beschlossen.

 

Begründung:

Basis der überarbeiteten Fassung der Spendenrichtlinien ist der Entwurf des Gemeindevorstandes vom Dezember 2023. Dieser wird in mehreren Punkten modifiziert:

  1. Vorschlag für eine Präambel [auf Basis 1 b) der Richtlinien vom 21.04.1998]: „Die ungleichen Lebenschancen, die in der Welt herrschen und die sich in der wachsenden Kluft zwischen einer „Gesellschaft im Überfluss“ in den westlichen Industrieländern und der lebensbedrohenden Armut in großen Teilen der Welt äußern, sind eines der zentralen politischen und menschlichen Themen. Damit verbunden sind die beiden anderen Lebensfragen dieser Zeit, die sich in vieler Hinsicht gegenseitig bedingen bzw. verstärken: die ökologische Gefährdung der gesamten und die Friedenssicherung. Es kann also nicht nur eine Frage der Menschlichkeit sein, diese Probleme zu lösen, ehe es möglicherweise zu spät ist. Das Bewusstsein muss sich durchsetzen, dass wir nicht nur für unseren eigenen Lebensraum sowie für unsere eigenen gesellschaftlichen und politischen Konflikte Verantwortung tragen, sondern für die ganze Welt.“
  2. Die Produktnummern sollten nicht explizit benannt werden, da sich solche Zuordnungen ändern können und wir anschließend die Richtlinien neu fassen müssen.
  3. Adressat für Spendenwünsche ist das Parlament, nicht der Gemeindevorstand.
  4. Die genannten Fristen sind deutlich zu knapp bemessen. In den seither gewährten wenigen Monaten ist weder die Verausgabung der Gelder noch die Erstellung von Verwendungsnachweisen möglich.
  5. Wir sollten keine Anforderungen an die Qualität der zu erbringenden Verwendungsnachweise stellen, da sich für kleine Initiativen die Finanzbuchhaltung in vielen Ländern äußerst schwierig gestaltet. Für uns sollten Größenordnungen und Angemessenheit von Ausgaben nachvollziehbar sein.
  6. Die Notlagen der Menschen, denen wir unsere Spendenmittel zukommen lassen wollen, sollte etwas weiter gefasst werden.
  7. Eine zeitliche Begrenzung der zu unterstützenden Projekte ist nicht notwendig, da die Dauer nicht immer vorhergesagt werden kann. Die übrigen Bewertungskriterien ergeben sich in aller Regel aus den jeweiligen Anträgen selbst.

Anlage:

Richtlinien zur Vergabe von Spenden aus Haushaltsmitteln der Gemeinde Bickenbach

Präambel

Die ungleichen Lebenschancen, die in der Welt herrschen und die sich in der wachsenden Kluft zwischen einer „Gesellschaft im Überfluss“ in den westlichen Industrieländern und der lebensbedrohenden Armut in großen Teilen der Welt äußern, sind eines der zentralen politischen und menschlichen Themen. Damit verbunden sind die beiden anderen Lebensfragen dieser Zeit, die sich in vieler Hinsicht gegenseitig bedingen bzw. verstärken: die ökologische Gefährdung der gesamten Welt und die Friedenssicherung. Es kann also nicht nur eine Frage der Menschlichkeit sein, diese Probleme zu lösen, ehe es möglicherweise zu spät ist. Das Bewusstsein muss sich durchsetzen, dass wir nicht nur für unseren eigenen Lebensraum sowie für unsere eigenen gesellschaftlichen und politischen Konflikte Verantwortung tragen, sondern für die ganze Welt.

1. Allgemeines

Die Gemeinde Bickenbach führt in ihrem Haushalt unter dem Produkt „Soziale Angelegenheiten“ die Kostenstelle „Humanitäre Hilfe“. Hier wird in jedem Haushaltsjahr – soweit es die Haushaltslage der Gemeinde zulässt – ein Betrag in Höhe von einem Promille der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts des Vorjahres zur Verfügung gestellt, der für humanitäre Zwecke gespendet werden kann. Dieser Betrag kann sich durch entsprechende Spenden aus der Bevölkerung erhöhen.

2. Verfahren

Die Gewährung von Spenden erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag unter Darlegung der zu fördernden Organisation und des zu unterstützenden Projekts.

Die Anträge sind zu richten an die Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach, Darmstädter Straße 7, 64404 Bickenbach und müssen bis zum 15.09. des jeweiligen Haushaltsjahres vorliegen.

Über die Auszahlung der Spenden entscheidet die Gemeindevertretung auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Fachausschusses bis zum 30.11., die Auszahlung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahres.

Nach Ablauf des auf die Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres ist ein Verwendungsnachweis zu führen und der Gemeinde bis zum 30.04. des darauffolgenden Haushaltsjahres vorzulegen. Die Gemeinde Bickenbach behält sich bei nicht zweckentsprechender Verwendung ihrer Spenden bzw. bei nicht oder verspätet vorgelegtem Verwendungsnachweis die Rückforderung der Mittel vor.

Liegen in einem Haushaltsjahr keine Anträge auf humanitäre Hilfen vor, verfallen die Haushaltsmittel.

3. Kriterien zur Gewährung der Spendengelder

Die Spendengelder sollen insbesondere Menschen zugutekommen, die auf Hilfe angewiesen sind, weil sie unter Armut und/oder Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Krieg leiden, weil lebensnotwendige Ressourcen und/oder (Aus-)Bildungsmöglichkeiten fehlen, die sich in existenzgefährdenden Notlagen befinden und keine Entwicklungsmöglichkeiten haben.

Unterstützt werden vorzugsweise Projekte zur Selbsthilfe, die den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort angemessen sind und die den Bedürfnissen der Menschen entsprechen. An Hilfsorganisationen, von denen das DZI explizit abrät, werden keine Gelder ausgegeben.

Formale Voraussetzung für die Vergabe von Spendenmitteln ist die Benennung von in der Region Südhessen ansässigen Kontaktpersonen, die über den Einsatzort, das Projekt und die Projektverantwortlichen berichten können.

4. Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden von der Gemeindevertretung Bickenbach in ihrer Sitzung am XX.XX.2024 beschlossen und treten am XX.XX.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 16.07.2003 außer Kraft.

Bickenbach, den XX.XX.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bickenbach
Hennemann, Bürgermeister


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Votum: ja einstimmig
Beschluss am: 23.05.2024

Beschluss:

Basis der von der Gemeindevertretung beschlossenen Richtlinie war der Entwurf des Gemeindevorstandes. In diesen wurden verschiedene Änderungen eingearbeitet. Aus unserem Richtlinienentwurf wurden die in der Begründung aufgeführten Punkte 1, 2 und 6 und damit die wesentlichen Anliegen übernommen.

Zu Punkt 3 wurde festgestellt, dass offizieller Adressat von Wünschen an die Gemeinde immer das Rathaus ist. Davon unberührt ist das Recht der Mitglieder der Gemeindevertretung, Wünsche, die an sie herangetragen werden, in Form von Anträgen zu übernehmen und dem Parlament zur Abstimmung vorzulegen.

Zu Punkt 4 wurde festgestellt, dass die Vorlage von Verwendungsnachweisen auch nach mehr als einem Jahr erfolgen könne.

Die Erläuterungen unter Punkt 5 hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität der zu erbringenden Verwendungsnachweise wurden zur Kenntnis genommen.

Zu Punkt 7 wurde festgestellt, dass die Dauer von Projekten nicht zwingend auf ein Jahr festgelegt werden müsse.


Die Richtlinie wurde in folgender Fassung beschlossen:

Richtlinie zur Vergabe von Spenden aus Haushaltsmitteln zur Humanitären Hilfe

Präambel

Die ungleichen Lebenschancen, die in der gesamten Welt herrschen und die sich in der wachsenden Kluft zwischen einer „Gesellschaft im Überfluss“ in den westlichen Industrieländern und der lebensbedrohenden Armut in großen Teilen der Welt äußern, sind eines der zentralen politischen und menschlichen Themen. Damit verbunden sind die beiden anderen Lebensfragen dieser Zeit, die sich in vieler Hinsicht gegenseitig bedingen bzw. verstärken: die ökologische Gefährdung der gesamten Welt und die Friedenssicherung. Es kann also nicht nur eine Frage der Menschlichkeit sein, diese Probleme zu lösen, ehe es möglichweise zu spät ist. Das Bewusstsein muss sich durchsetzen, dass wir nicht nur für unseren eigenen Lebensraum sowie für unsere eigenen gesellschaftlichen und politischen Konflikte Verantwortung tragen, sondern für die ganze Welt.

1. Allgemeines
Die Gemeinde Bickenbach führt in ihrem Haushalt unter dem Produkt „Soziale Angelegenheiten“ die Kostenstelle „Humanitäre Hilfe“. Hier wird in jedem Haushaltsjahr – soweit es die Haushaltslage der Gemeinde zulässt – ein Betrag in Höhe von einem Promille der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes des Vorjahres zur Verfügung gestellt, der für humanitäre Zwecke gespendet werden kann. Dieser Betrag kann sich durch entsprechende Spenden aus der Bevölkerung erhöhen.

2. Verfahren
Die Gewährung von Spenden erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag unter Darlegung der zu fördernden Organisation und des zu unterstützenden Projekts.
Die Anträge sind zu richten an den Gemeindevorstand der Gemeinde Bickenbach, Darmstädter Straße 7, 64404 Bickenbach und müssen bis zum 15.09. des jeweiligen Haushaltsjahres vorliegen.
Der Antrag wird aufgrund der Empfehlung des zuständigen Sozialausschusses von dem Mitglied, welches dem Ausschuss vorsteht, an die Gemeindevertretung gestellt.
Nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis zu führen und der Gemeinde bis zum 30.04. des folgenden Haushaltsjahres vorzulegen. Die Gemeinde Bickenbach behält sich bei nicht zweckentsprechender Verwendung ihrer Spenden bzw. bei nicht oder verspätet vorgelegtem Verwendungsnachweis die Rückforderung der Mittel vor.
Liegen in einem Haushaltsjahr keine Anträge auf humanitäre Hilfe vor, verfallen die Haushaltsmittel.

3. Kriterien zur Gewährung der Spendengelder
Die Spendengelder sollen insbesondere Menschen zugutekommen, die auf Hilfe angewiesen sind, weil sie unter Armut und / oder Krankheit, Naturkatastrophen und / oder Krieg leiden, weil lebensnotwendige Ressourcen und / oder (Aus-)Bildungsmöglichkeiten fehlen, die sich in existenzgefährdenden Notlagen befinden und keine Entwicklungsmöglichkeiten haben.
Unterstützt werden vorzugsweise Projekte zur Selbsthilfe, die den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort angemessen sind und die den Bedürfnissen der Menschen entsprechen.
Die Unterstützung unterliegt projektbezogen einer zeitlichen Begrenzung. Es muss aber absehbar sein, wann ein Vorhaben begonnen wird und wann es abgeschlossen wird.
Es soll für ein gefördertes Vorhaben einen in der Region Südhessen ansässigen „Ansprechpartner vor Ort“ geben, der über den Einsatzort, das Projekt und den Projektverantwortlichen berichten kann.
Auch die Unterstützung von Gruppierungen / Einzelpersonen in Deutschland oder sonstigen Nicht-Dritte-Welt-Ländern, die in Folge von Naturkatastrophen oder anderweitig unverschuldet in eine existenzgefährdende Notlage geraten sind, ist zulässig.
Es werden keine Gelder an Hilfsorganisationen ausgegeben, von denen das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) explizit abrät.

4. Inkrafttreten
Diese Richtlinien wurden von der Gemeindevertretung Bickenbach in ihrer Sitzung am 23.05.2024 beschlossen und treten am XX.XX.XXXX in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 16.07.2003 außer Kraft.
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