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Informationsfreiheit für Bickenbach

17. Juli 2023
Kategorien
  • Beteiligung der Bürgerschaft
  • Redebeitrag im Gemeindeparlament
Schlagworte
Mauerblümchen 2020

Zur Sitzung der Gemeindevertretung am 13. Juli 2023 beantragte KOMM,A eine gemeindliche Informationsfreiheitssatzung zu erlassen.

KOMM,A-Antrag 17-2022.09

Dies wurde in einem Redebeitrag begründet:

 

Das Land Hessen hat im Mai 2018 das ″Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz″ erlassen. Dieses Gesetz begründet einen Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf freien Zugang zu bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen.

Tätigkeit und Gegenstände obrigkeitsstaatlicher Verwaltung in Deutschland unterlagen über lange Zeit dem ″Amtsgeheimnis″. Dieser ″Geheimhaltungsgrundsatz″ wurde in neuerer Zeit etwas aufgeweicht, wenn persönliche Betroffenheit und damit ein berechtigtes Interesse am Erhalt von Auskünften nachgewiesen werden konnte.

Seit den zweitausender Jahren setzt sich allmählich die Erkenntnis durch, dass moderne Verwaltung weitgehend transparent zu erfolgen hat. Das Handeln soll sich ausrichten am ″Öffentlichkeitsprinzip″. Das neue Gesetz ist dieser Entwicklung geschuldet.

Durch das Gesetz wurden Art und Weise der Gewährung des Informationszugangs in das Ermessen der Gemeinden gestellt. Im Sinne des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden ist daher zusätzlich der Erlass einer gemeindliche Satzung erforderlich.

Eine solche Satzung ist ein Instrument, das über bereits bestehende Bürgerbeteiligung weitere Chancen eröffnet, bessere Kenntnis über Verwaltungshandeln bzw. bestimmte Projekte zu erlangen. Sie begründet ein Angebot an die Bürgerschaft als Rechtsanspruch, nicht als Gnadenakt.

Zur Umsetzung bietet es sich an, auf der gemeindlichen Website im Sinne einer leichten Zugänglichkeit vorgefertigte Formulare einzustellen. Die Herausgabe von Informationen sollte grundsätzlich kostenfrei erfolgen. Lediglich für aufwändige Anfragen könnten in der Verwaltungskostensatzung Kosten festgesetzt werden. Die Kostenhöhe darf aber nicht abschreckend wirken.

Dies alles unterliegt dem Ziel Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandeln. Verwaltung ist für die Bürger da!

 

Der Antrag zum Erlass einer Informationsfreiheitssatzung wurde von allen anderen Fraktionen in der Bickenbacher Gemeindevertretung und damit mehrheitlich abgelehnt.

Als Argumente dagegen wurde von verschiedenen Seiten vorgetragen:

  • In Bickenbach gebe es keine Probleme mit vorenthaltenen Informationen.
  • Viele Informationen könne man informell, sozusagen auf ″kleinem Dienstweg″ erhalten.
  • Den Informationsanspruch zu befriedigen führe zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand.
  • Einige Gemeinde hätten eine solche Satzung nach Inkrafttreten wieder abgeschafft.
  • Die Gemeinde sollte nur tätig werden, wenn etwas getan werden müsse – für eine solche Satzung gebe es keinen Bedarf.

 

Statt die vorgetragenen Punkte zu entkräften verwies Koch in seiner Erwiderung auf typische Reaktionsmuster der Politik, wenn Neuerungen abgewehrt werden sollen:

  • das haben wir noch nie so gemacht
  • das haben wir schon immer so gemacht
  • wir sind nicht zuständig
  • macht es doch selbst
  • wir tun schon mehr als genug
  • erst sollen mal die anderen was tun

Den Weg des geringsten Widerstands zu gehen wird zum Prinzip allen Handelns.


 

Kommentar

Die Chance, mehr Bürgernähe und damit ″mehr Demokratie (zu) wagen″, wurde schändlich vertan. Der Verweis auf den ″kleinen Dienstweg″ höhlt den von uns geforderten Rechtsanspruch auf Informationen aus. Gewünschte Informationen zu erhalten läuft auf einen Gnadenakt hinaus, darauf, ob man jemanden kennt oder welche Beziehungen man zu den handelnden Personen hat. Der Bürgermeister als Chef der Verwaltung, der in diese Funktion wieder gewählt werden will, hält sich bedeckt. Nur kein Anspruchsdenken fördern.

Das Ganze ein Armutszeugnis für die örtlich Politik!

Bickenbach, den 19. Juli 2023

Ulrich Friedrich Koch

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