Bildschirmfoto 2020-07-10 um 12.38.48Bildschirmfoto 2020-07-10 um 12.38.48Bildschirmfoto 2020-07-10 um 12.38.48Bildschirmfoto 2020-07-10 um 12.38.48
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Politik
    • Parlamentarische Arbeit
      • Fraktion
      • Gemeindevorstand
      • Anträge
      • Anfragen
    • Außerparlamentarische Arbeit
    • KOMMUNALWAHL 2021
      • Kandidat*innen 2021
      • Wahlprogramm 2021
  • Termine
  • Wir über uns
    • Der Verein
    • Historie
  • Kontakt
    • Impresssum
    • Datenschutz
  • Archiv

Antrag (20-2023.03) zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten

24. März 2023
Kategorien
  • Antrag
Schlagworte
  • Finanzen

Antrag der KOMM,A-Fraktion in der Gemeindevertretung


Ziel: Familienentlastung, Sozialstaffelung, Änderung der Zeitmodule

Antrag vom: 01.03.2023
(geändert am 23.03.2023)
zur GVG-Sitzung am: 23.03.2023
KOMM,A-Antrag: 20-2023.03
GVG-Vorlage: 2023/019
Status: Zustimmung

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen von CDU, FDP und KOMM,A

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

Der Gemeindevorstand wird beauftragt eine Satzungsänderung oder, sofern angemessen, eine Satzungsneufassung für die „Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Gemeinde Bickenbach“ vorzubereiten und der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Falle einer Neufassung ist zu prüfen, ob die derzeit getrennte Gebühren- und Benutzungssatzung
zusammengefasst werden kann.

Die Satzungsänderung bzw. -neufassung soll mindestens folgende Punkte beinhalten:

 

Bereich Sozialstaffelung:

  1. Die Gebührensatzung soll einen Paragraphen mit der Überschrift „Sozialstaffelung der Kostenbeiträge für Kinderbetreuung“ beinhalten.
  2. Die Übernahme der Beiträge durch andere behördliche Einrichtungen wird durch eine Ausschlussklausel geregelt.
  3. Bei den anzusetzenden Familieneinkommen sind die Nettoeinkommen zu berücksichtigen.
  4. Die Ermäßigung soll nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Punkt 2, in drei Ermäßigungsstufen aufgeteilt sein:
    a. Familiennettoeinkommen bis 24.000,00€ um 65%
    b. Familiennettoeinkommen bis 27.000,00€ um 40%
    c. Familiennettoeinkommen bis 33.000,00€ um 20%
    Die Grenzen der Sozialstaffel sind so zu wählen, dass es auch tatsächlich Anspruchsberechtigte für die höchste Ermäßigungsstufe gibt.
  5. Es ist ein pauschaler Abzug für Wohnen gemäß der „Richtlinie zur Bemessung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Darmstadt-Dieburg“ vorzunehmen.
  6. Das anzurechnende Familiennettoeinkommen ergibt sich aus dem realen Nettoeinkommen abzüglich der Unterkunftskosten gem. Punkt 5.
  7. Der Nachweis des Einkommens ist zu beschreiben.
  8. Der Geltungszeitraum der Sozialstafflung bezieht sich auf einen Abrechnungszeitraum, der stets mit dem Kindergartenjahr am 31.07. endet und in der Regel mit dem Kindergartenjahr am 1.08. beginnt. Im Falle eines tatsächlich niedrigeren Familieneinkommen während des Geltungszeitraums ist eine nachträgliche Ermäßigung vorzusehen.
  9. Der Zeitpunkt des Eintritts der Ermäßigung ist zu definieren.
  10. Bei Kostenübernahme durch das Jugendamt sind folgende Unterscheidungen notwendig:
    o Betreuungsgebühren (Jugendamt)
    o Kosten für Essen (Bildung und Teilhabe)
    o Windeln + Snack (Eltern)

 

Bereich Betreuungszeiten:

  1. Im Ü3 Bereich sollen neben einer Kernzeit von 08:00 bis 12:00 Uhr Zeitmodule dahingehend
    gestaltet werden, dass die von den Gebühren freigestellten 6 Betreuungsstunden pro Tag
    flexibel, jedoch an einem Stück, gebucht werden können.
  2. Die gewünschte Betreuungszeit im Ü3 Bereich ist halbjährig (vom 01.08. bis 31.01. und vom
    01.02. bis 31.07.) verbindlich anzumelden.
  3. Im U3 Bereich ergeben sich die Betreuungszeiten aus dem Ganz- bzw.
    Halbtagsbetreuungskonzept.

 

Bereich Gebühren:

1. Die Gebühren sollen getrennt und in separaten Abschnitten für folgenden Einrichtungen
dargestellt werden

a. Kindergruppe (U3 in Teilzeit, unter Anwendung der prozentualen Gebühren der Krippe im Sonnenland)
b. Kinderkrippe (U3 im Sonnenland)
c. Kindertagesstätte (Ü3 im Sonnenland)

2. Es soll eine Differenzierung der Gebührenzusammensetzung in folgende vier Bereiche erfolgen:

a. Zeiteinheit der Betreuung
b. Verpflegung
c. Windeln
d. sonstige Leistungen (z.B. Hygiene)

3. Die Gebühren sollen im Bereich der Ü3 Betreuung

a. für jede Stunde im Zeitraum von 7:00 bis 17:00 Uhr einzeln ausgewiesen werden
b. die Werte gemäß Punkt 2 b-d können jeweils als gesonderte Monatspauschale ausgewiesen werden und müssen nicht pro Stunde dargestellt werden
c. die Höhe der Gebühren, von denen Eltern freigestellt werden (6 Std/tgl.), muss deutlich erkennbar sein.

4. Die Gebühren sollen im Bereich der U3 Betreuung

a. für die Einrichtung Kindergruppe (U3 in Teilzeit, unter Anwendung der prozentualen Gebühren der Krippe im Sonnenland) gemäß der buchbaren Zeit weiterhin pauschal über die gesamte Zeit ausgewiesen werden
b. für die Einrichtung Kinderkrippe (U3 im Sonnenland) gemäß der buchbaren Zeit weiterhin pauschal über die gesamte Zeit ausgewiesen werden.
c. Die Werte gem. Punkt 2 b können jeweils als gesonderte/veränderbare/aktualisierte Monatspauschale ausgewiesen werden.

5. Es ist ab dem 3. Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzungsänderung wie folgt eine jährliche Dynamik der Betreuungskosten vorzusehen

a. Kindergruppe (U3 U3 in Teilzeit, unter Anwendung der prozentualen Gebühren der Krippe im Sonnenland)
b. Kinderkrippe (U3 im Sonnenland) zu 10€ pro Monat
c. Kindertagesstätte (Ü3 im Sonnenland) zu 0,50€ pro Betreuungsstunde
d. Die Dynamik ist regelmäßig gemäß der Kostenentwicklung zu überprüfen.

 

Bereich Geschwisterrabatt:

  1. Die Gebührensatzung soll einen Paragraphen mit der Überschrift „Geschwisterrabatt für Kinderbetreuung“ erhalten.
  2. Die Höhe des Rabatts beträgt 25% der zu zahlenden Gebühren.
  3. Der Rabatt ist betreuungsübergreifend anzuwenden (U3 und Ü3 Betreuung).
  4. Der Rabatt ist ab dem zweiten Kind und für alle weiteren Kinder zu gewähren.
  5. Er gilt ab Vollendung des ersten Lebensjahres von Kind zwei ff. (unabhängig von der Art der Betreuung) bis Abgang der Kinder aus der Grundschule.

 

Bereich Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter):

Im Rahmen der Festlegung der Höhe von Betreuungsgebühren soll geprüft werden, ob eine gemeindliche Förderung der Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter) sinnhaft erscheint.

 

Präambel:

Es soll eine Präambel erstellt werden, die den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

 

Monitoring:

Die Satzung ist nebst deren Kostenauswirkungen sowohl auf die Gemeinde als auch auf die betroffenen
Familien für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Gemeindevertretung jährlich und
frühzeitig vor den Haushaltsberatungen vorzulegen. Dies dient dem Zweck von etwaig notwendig
werdenden Nachjustierungen.

Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfes:
Der Satzungsentwurf/ die Satzungsänderung ist der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung
vorzulegen, sobald diese rechtssicher beschlossen werden kann., anzustreben ist die Änderungen für
das Kindergartenjahr 2023/2024 umzusetzen.

 

 

Begründung:

Eine Satzungsänderung bzw. Neufassung ist erforderlich, um den geänderten sozialen Anforderungen bei der Kinderbetreuung gerecht zu werden und vor allem einkommensschwächere Familien deutlich zu
unterstützen. Dies ermöglicht deren Teilhabe am gesellschaftlichen sowie beruflichem Leben und fördert das Kindeswohl durch qualifizierte Kinderbetreuung. Dies wird vor allem durch das Einführen
einer einfachen Sozialstaffel ermöglicht, wie diese auch bereits in Nachbarkommunen existiert.

Eine klare und transparente Geschwisterrabattregelung ist Voraussetzung, um kinderreiche Familien bei der umfangreichen Kinderbetreuung zu unterstützen. Hierbei ist es notwendig, auch private Tagespflege
zu berücksichtigen, sofern die Gemeinde keine adäquaten Betreuungsplätze anbieten kann und somit auf private Tagespflege ausgewichen werden muss.

Mit ca. 25 betreuten Kindern sind die Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter) ein wichtiger Baustein bei der Kinderbetreuung in Bickenbach. Aus diesem Grund muss soll bei der Satzungsänderung- oder
Neufassung nach Festlegung der Betreuungsgebühren geprüft werden, ob die private Tagespflege gefördert werden kann und muss, um eine Parität bei den Kosten für die Kinderbetreuung
sicherzustellen.

Eine absolut transparente Aufschlüsselung und Darstellung der Kosten ist notwendig. Dies ermöglicht zukünftig auch differenzierte Anpassungen einzelner Kosten-Komponenten.

Auf eine Vorgabe bezüglich der Gebührenhöhe wird verzichtet. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund laufender Tarifverhandlungen mit dem derzeitigen Träger nicht zielführend, da nicht absehbar ist, wie
hoch die (Personal-) Kosten nach Abschluss der Verhandlungen sein werden. Ein Verbleib auf dem aktuellen Gebührenniveau im Bereich U3 stellt defacto eine Gebührensenkung dar. Ebenso stellt die
Kombination aus Sozialstaffel und Geschwisterrabatt eine deutliche Entlastung per se dar.

 


Download PDF

Votum: Zustimmung (10:6:0)
Beschluss am: 23.03.2023

Beschluss:

Zustimmung von CDU, FDP und KOMM,A bei Ablehnung von SPD
Zurück zur Übersicht
Teilen

Comments are closed.

© Copyright 2021
KOMM,A – Die kommunale Alternative

Impressum | Datenschutz