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Antrag (17-2022.09) zur Informationsfreiheit

7. September 2022
Kategorien
  • Antrag
Schlagworte

Antrag der KOMM,A-Fraktion in der Gemeindevertretung


Ziel: Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen für die Bürgerschaft

Antrag vom: 07.09.2022
zur GVG-Sitzung am: 22.09.2022
KOMM,A-Antrag: 17-2022.09
GVG-Vorlage: 2022/087
Status: Ablehnung

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Bickenbach erklärt, dass der Vierte Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) vom 3. Mai 2018 für den Zugang zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Bickenbach anwendbar ist.

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, eine Informationsfreiheitssatzung im Sinne des HDSIG  auszuarbeiten, die erforderlichen Prozessabläufe, um eine effektive Bearbeitung der erwarteten Anfragen zu ermöglichen, zu schaffen, und das Verfahren für alle Interessierten leicht zugänglich zu machen.

Anfragen mit geringem Beantwortungsaufwand sollen gebührenfrei bleiben. Die Gebühren für aufwendigere Anfragen sollen sich nach der entsprechend zu ergänzenden Verwaltungskostensatzung richten.

Die Anfragen sollen im Regelfall innerhalb eines Monats beantwortet werden.

 

Begründung:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erläutert zum HDSIG von 2018:

„Informationsfreiheit bedeutet, dass jedem Bürger ein Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen zusteht. Hierdurch wird die Verwaltung dem Anspruch an eine transparente und nachvollziehbare Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gerecht und stärkt das Vertrauen der Bürger in den Staat.

Mit Inkrafttreten des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) hat das Land Hessen diesen Anspruch für hessische Bürger in § 80 Abs. 1 HDSIG normiert. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens wird dadurch der freie Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Landes Hessen gewährt. ( )

Im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden steht die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Informationszugang im Ermessen der Gemeinde. Diese kann daher den Informationszugang durch Satzung regeln. Einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen in der Gemeinde ergibt sich daher nicht direkt aus dem HDSIG, sondern nur in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung.“

Eine solche Satzung etwa nach dem Muster der Stadt Darmstadt kann ein Instrument werden, das „über die bereits bestehende Bürgerbeteiligung und zahlreiche andere Beteiligungsmöglichkeiten hinaus weitere Chancen eröffnet, bessere Kenntnis über das Handeln der Gemeinde oder bestimmte Projekte im Besonderen zu erlangen“ (Oberbürgermeister Jochen Partsch).

 


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Votum: Ablehnung (6:14:0) durch SPD, CDU und FDP
Beschluss am: 13.07.2023

Beschluss:

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