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Anfrage (17-2022.09) zum Bauprojekt Neue Mitte

2. August 2022
Kategorien
  • Anfrage
  • Neue Mitte
Schlagworte
  • Naturschutz

Anfrage an den Gemeindevorstand und die Gemeindeverwaltung


Gegenstand / Thema: Mulcharbeiten, Rückschnitt Nussbaum, Baufeldfreiräumung

Anfrage vom: 02.08.2022
zur GVG-Sitzung am: 22.09.2022
KOMM,A-Anfrage: 17-2022.09
Antwort am: 22.09.2022

Zum Schutz der Natur hat die Gemeinde Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen sowie weitere Vereinbarungen mit dem Investor im Rahmen des städtebaulichen Vertrages getroffen.

Neben den allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Brut- und Setzzeit wird in der Festsetzung festgelegt, dass die Rodung von Bäumen und Sträuchern sowie Maßnahmen zur Baufeldfreiräumung und -vorbereitung nur zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar erfolgen dürfen.

In §2 des städtebaulichen Vertrages wird ferner eine Umweltbaubegleitung geregelt, dass die Bauherrschaft alle Maßnahmen durch qualifiziertes Fachpersonal begleiten lässt und sämtliche Vorhaben vorab auch mit der Gemeinde bespricht und regelt. Da die Gemeindevertretung diesen städtebaulichen Vertrag beschlossen hat, sollte der Inhalt dieser Regelung allen bekannt sein.

Am 20. Juli 2022 wurde das Areal der Neuen Mitte flächig mit Hilfe einer großen landwirtschaftlichen Maschine radikal gemulcht. Eine entsprechende Berichterstattung durch den Investor findet sich in einem aktuellen Artikel im Darmstädter ECHO (Hartmut Petersmann: „vollständige Rodung des Grundstückes“). Im gleichen Artikel wird auch der Aushub der Baugrube ab Mitte August angekündigt.

Am 21. Juli wurde die Krone des Nussbaumes deutlich zurückgeschnitten, Eine Nachfrage bei der ausführenden Firma ergab, dass dies geschieht, um Platz für die zu entstehenden Gebäude und Tiefgarage zu schaffen, da die Tiefgarage lediglich 4m und die Gebäude lediglich 7m Abstand zum Stamm hätten.

Unsere Fraktion sieht in den bereits ausgeführten Maßnahmen der Bauherrschaft mögliche Verletzungen gegen:

  • 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG
  • 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG
  • Festsetzung Bebauungsplan „Nördlich der Darmstädter Straße, 1. Änderung“, beschlossen am 19.5.2022
  • 2 des städtebaulichen Vertrages (SV) zur 1. Änderung des B-Planes Nördlich der Darmstädter Straße, Zweiter Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag

 

Wir stellen dazu folgende Fragen:

  1. Wurde der Gemeinde offiziell ein Termin für den Beginn der baulichen Maßnahmen mitgeteilt? Wenn ja, wie lautet der Termin?
  2. Wurde die Gemeinde gemäß §2 des SV vorab über die (bereits durchgeführten) Maßnahmen informiert? Wenn ja, wann?
  3. Wurde seitens der Bauherrschaft gemäß §2 des SV bereits eine Umweltbaubegleitung installiert und der Gemeinde namentlich benannt?
  4. Wie wird die Gemeinde sicherstellen, dass den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie den Vereinbarungen des städtebaulichen Vertrags Folge geleistet wird? Insbesondere in Anbetracht dessen,
    • dass die Bauherrschaft die „vollständige Rodung des Grundstückes“ für einen Baubeginn Mitte August bereits angekündigt hat.
    • dass ein Baubeginn bzw. Aushub der Baugrube ab Mitte August in völliger Diskrepanz mit der den Festsetzungen des Bebauungsplanes und Vereinbarungen mit der Bauherrschaft steht.

 

Wir bitten um dringende und schriftliche Beantwortung der Fragen bzw. inhaltliche Protokollierung der Antworten.

 

 

Antwort: Der Gemeinde wurde kein Termin mitgeteilt. Über die bereits durchgeführten Mulcharbeiten war die Gemeinde Ende Juli 2022 telefonisch informiert worden. Eine Umweltbaubegleitung wurde seitens der Bauherrschaft bisher nicht installiert. Anfang August 2022 wurde die Bauherrschaft seitens der Gemeinde aufgefordert, unverzüglich die Namen der in der Umweltbaubegleitung Mitwirkenden zu benennen. In diesem Zusammenhang wurde die Bauherrschaft nochmals auf die entsprechenden Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie den Artenschutz hingewiesen.

Anmerkung: Die Antwort wurde mündlich vorgetragen. Da es Bürgermeister Hennemann weiterhin ablehnt, die Antworten auf unsere Anfragen schriftlich zu erteilen – obwohl diese offensichtlich schriftlich vorliegen – müssen sie während der Sitzung protokolliert werden. Dabei kann es zu Verständnis- und Übertragungsproblemen kommen. Wir bitten, dies zu enstchuldigen.

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