In der 8. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung am 19.05.2022 wurde unter TOP 8 gemäß Antrag der Grundstückseigentümer auf Änderung des Bebauungsplanes (2022/032-1) mehrheitlich beschlossen, den Gemeindevorstand mit der Vorbereitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes vorzubereiten, durch welches der Bebauungsplan „Östlich der Walkolonie“ überplant werden soll. Die Details dazu sind den Mitgliedern der Gemeindevertretung bekannt.
Mit Verweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8 C 10964/05.OVG) hat die Fraktion KOMM,A Bedenken, dass eine Änderung des Bebauungsplanes gemäß Beschluss ggf. nicht rechtskonform sein könnte. Obwohl das Urteil von einem OVG eines anderen Bundeslandes gesprochen wurde, bezieht sich dieses maßgeblich auf das BauGB. Demnach kann eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Bebauung für die Gemeinde zwar Anlass für eine Planänderung sein. Gemäß Leitsatz des Urteils ist jedoch die Bebauungsplanänderung nur dann wirksam, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und nicht bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren[1].
Wir stellen dazu folgenden Frage:
Folgt die beschlossene Bebauungsplanänderung nach Einschätzung von Gemeindevertretung, Gemeindevorstand und Gemeindeverwaltung dem Leitsatz des vorgenannten Urteils und kann sichergestellt werden, dass der Beschluss bzw. die daraus folgende Bebauungsplanänderung rechtssicher ist?
[1] Festsetzungen in Bebauungsplänen dürfen nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB). Solche städtebaulichen Gründe liegen dann nicht vor, wenn die Bauleitplanung nur im ausschließlich privaten Interesse Einzelner erfolgt, etwa um eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 5. März 1986, BauR 1986, 412).
Um schriftliche Beantwortung unserer Frage wird gebeten.
Antwort: Dazu könne keine Auskunft gegeben werden.
Anmerkung:
Die Antwort wurde mündlich vorgetragen. Da es Bürgermeister Hennemann weiterhin ablehnt, die Antworten auf unsere Anfragen schriftlich zu erteilen – obwohl diese offensichtlich schriftlich vorliegen – müssen sie während der Sitzung protokolliert werden. Dabei kann es zu Verständnis- und Übertragungsproblemen kommen. Wir bitten, dies zu enstchuldigen.