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Antrag (10-2022.05) zum B-Plan Nördlich Darmstädter Straße

18. Mai 2022
Kategorien
  • Antrag
Schlagworte
  • B-Plan Entwurf
  • Neue Mitte
Antrag

Antrag der KOMM,A-Fraktion in der Gemeindevertretung


Ziel: Modifikationen zur Bauleitplanung 'Neue Mitte'

Antrag vom: 18.05.2022
zur GVG-Sitzung am: 19.05.2022
KOMM,A-Antrag: 10-2022.05
GVG-Vorlage: 2020/104-5
Status: Ablehnung

Beschlussvorschlag:

Im Entwurf des Bebauungsplans ‚Nördlich der Darmstädter Straße, 1. Änderung‘ in der Fassung vom  Februar 2022 sind folgende Änderungen vorzunehmen:

  1. Der Geltungsbereich des B-Plans ist auf die als Gebiete 1.1 und 1.2 ausgewiesenen Flächen zu begrenzen.
  1. Die Fläche für die Tiefgarage ist in Richtung Norden zu begrenzen auf die gedachte Verlängerung der Nordgrenze des Flurstücks 67/1 nach Osten.
  1. Für das Gebiet 1.1 sind die südliche Baugrenze und Baulinie entlang der Darmstädter Straße um jeweils 6 Meter in Richtung Norden zu verschieben.
  1. Im Gebiet 1.2 ist die nördliche Begrenzung des nordwestlichen Baufensters soweit in Richtung Süden zu verschieben, dass das Baufenster in seiner Ausdehnung um 40% reduziert wird.
  1. Unter ‚Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 BauGB‘ sind folgende Festsetzungen neu aufzunehmen bzw. abzuändern:

5.1 Als Gebietstypus ist „Allgemeines Wohngebiet“ festzusetzen.

5.2 Das Maß der baulichen Nutzung ist wie folgt festzusetzen, für

          Gebiet 1.1         GRZ     0,7                                  GFZ     1,4

          Gebiet 1.2         GRZ     0,4                                  GFZ     0,8 .

5.3 Die Höhe baulicher Anlagen wird für das

Gebiet 1.1 auf maximal   116,50 m ü. NHN

Gebiet 1.2 auf maximal   111,70 m ü. NHN   festgesetzt.

5.4 ‚Sozialer Wohnungsbau

Eine Geschossfläche von  10 % der gesamten Geschossfläche bezogen auf die Gebiete 1.1 und 1.2 muss so hergestellt werden, dass die entstehenden Wohnungen beziehungsweise Wohngebäude mit Mitteln der sozialen Wohnbauförderung gefördert werden könnten.‘

5.5 ‚bezahlbarer Mietwohnungsbau

Eine Geschossfläche von  20 % der gesamten Geschossfläche bezogen auf die Gebiete 1.1 und 1.2 muss so hergestellt werden, dass die entstehenden Wohnungen beziehungsweise Wohngebäude einen Quadratmeter Mietpreis (Kaltmiete) von derzeit 8,00 Euro nicht überschreitet.‘

5.6 Für das Gebiet 1.1 ist die Festsetzung zur ‚Bauweise ( ) Abweichende Bauweise‘ ersatzlos herauszunehmen.

5.7 Für die Gebiete 1.1 und 1.2 ist die Maximalzahl der zu errichtenden Wohnungen auf 35 festzuschreiben.

5.8 Ausnahmen von den Festsetzungen zum ‚Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen‘ sind nicht zulässig.

  1. Unter den ‚Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 91 HBO‘ sind folgende Festsetzungen neu aufzunehmen bzw. abzuändern:

6.1 Die maximale Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist auf den Wert festzulegen, der sich aus der Anwendung der aktuell geltenden Stellplatzsatzung ergibt.

6.2 Die Festsetzung zur Zulässigkeit von Staffelgeschossen ist zu streichen.

Die Festsetzungen bezüglich Dachform, -neigung, -farbe und -material, -überstand und -aufbauten für ‚Gebiet 1.3 und 1.4 sind für die Gebiete 1.1 und 1.2 zu übernehmen.

 

Begründung:

Eine Zustimmung zum vorliegenden Bebauungsplan ist uns möglich, wenn mindestens die im Antrag genannten Modifikationen Eingang in die Bauleitplanung finden.

(Die weitere Begründung erfolgt mündlich.)


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Votum: Ablehnung (4:13:0)
Beschluss am: 19. Mai 2022

Beschluss:

Ablehnung SPD, CDU und FDP
Zustimmung KOMM,A
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