Aus dem Ergebnisprotokoll der 17. Sitzung des Gemeindevorstandes am 13. Dezember 2021 geht hervor, dass der Gemeindevorstand unter Punkt 14 beschlossen hat, für den Bauantrag „Neue Mitte“ das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 (2) BauGB zu erteilen.
Wir stellen dazu folgenden Fragen:
Wir möchten unsere Fragen wie folgt erläutern:
Zu 1. Zuständigkeit
Aus Sicht der Fraktion KOMM,A handelt es sich beim Bebauungsplan „Nördlich der Darmstädter Straße, 1. Änderung“, der zugrundeliegenden Investorenplanung und bei dem Bauantrag nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. In Anbetracht der städtebaulichen Bedeutung des Vorhabens, sowie dessen Größe, handelt es sich nicht um ein routinemäßig zu erledigendes alltägliches Geschäft der Gemeindeverwaltung sondern um eine Entscheidung, die durch die Gemeindevertretung getroffen werden muss.
Die Gemeindevertretung ist nach § 51 HGO zuständig für den Erlass von Satzungen. Dazu gehört auch der Beschluss über den Bebauungsplan „Nördlich der Darmstädter Straße, 1. Änderung“. Da die Gemeindevertretung für die Beratung und den Beschluss des Bebauungsplanes zuständig ist, fällt auch die Erteilung des Einvernehmens unter deren Zuständigkeit, da hier ein kausaler Zusammenhang besteht (vgl. § 51 Nr.6 HGO).
Grundsätzlich gilt: Sofern im Ortsrecht nicht explizit geregelt ist, dass die Erteilung des Einvernehmens in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder eines Ausschusses fällt, ist die Gemeindevertretung zuständig. Nur ausnahmsweise, bei städtebaulich unbedeutenden Vorhaben, kann die Erteilung des Einvernehmens als laufendes Geschäft angesehen werden.
Wir verweisen diesbezüglich auf entsprechende Rechtsprechungen und mögliche Konsequenzen für die Gemeinde Bickenbach durch die (zeitliche) Bindungswirkung des Einvernehmens.
Zu 2. Voraussetzung zur Erteilung des Einvernehmens
Zusätzlich zu den Ausführungen zu Punkt 1 (Zuständigkeit) stellt sich die Frage, wie der Gemeindevorstand zur Auffassung gelangt, die Voraussetzungen zur Erteilung des Einvernehmens seien erfüllt.
Wir verweisen hier insbesondere auf das aus Sicht der Fraktion KOMM,A nach wie vor laufende Offenlegungsverfahren bzw. dessen Beratung und Bewertung. Weder der zuständige PLU-Ausschuss noch die zuständige Gemeindevertretung haben bisher Kenntnis über die eingegangenen Einwendungen. Nach Auskunft der Gemeinde handelt es um ca. 300 Einwendungen von über 220 Einwendern.
Aufgrund der Fülle an Einwendungen ist nicht auszuschließen, dass es weiterer Festsetzungen im Bebauungsplan bedarf, die ggf. auch der bisherigen Planung entgegenstehen können. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe des Gemeindevorstandes, dies zu bewerten.
Auch sehen wir als Fraktion KOMM,A die Erschließung des Baugrundstückes, unter anderem hinsichtlich der Versickerung von Niederschlagswasser, keineswegs gesichert. Ein vorbehaltliches Einvernehmen erachten wir als äußerst problematisch, da ein negativer Bescheid der Unteren Wasserbehörde unweigerlich zu einer Planungsänderung und ggf. Änderung des Bebauungsplanes führen würde. Auch hier sehen wir die Zuständigkeit und Kompetenz des Gemeindevorstandes überschritten.
Ebenfalls sehen wir, dass das Bauvorhaben die Eigenart der näheren Umgebung überhaupt nicht berücksichtigt, das Ortsbild im Grundsatz und nachhaltig enorm beeinträchtigen wird und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse völlig außer Acht gelassen werden. Dies sind Aspekte, die als Grundvoraussetzung für Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gelten.
Mit der Erteilung des Einvernehmens hat der Gemeindevorstand aus Sicht der Fraktion KOMM,A die Zuständigkeit und Kompetenz der Gemeindevertretung gravierend verletzt und Fakten geschaffen, die eine potentielle Gefahr für die Gemeinde darstellen.
Antworten:
zu 1) Gemäß § 66 (3) HGO (Hessischer Gemeindeordnung) hat der Gemeindevorstand die ‘nach dem Gesetz obliegenden ( ) Gemeindeangelegenheiten’ zu erledigen.
Im Fall der Erteilung eines Einvernehmens zu einem Bauantrag werde zwingendes Recht umgesetzt.
Es handele sich ausschließlich um die Bewertung der Zulässigkeit des Bauvorhabens.
zu 2) Das Einvernehmen im konkreten Fall war nach Auffassung des Gemeindevorstandes zu erteilen, da die Voraussetzungen dafür erfüllt seien:
Letztlich zuständig für die Genehmigungsfähigkeit sei die Bauaufsichtsbehörde. Diese Behörde müsse selbst prüfen.
Anmerkung:
Die Antworten wurden mündlich vorgetragen. Da es Bürgermeister Hennemann weiterhin ablehnt, die Antworten auf unsere Anfragen schriftlich zu erteilen – obwohl diese offensichtlich schriftlich vorliegen – müssen sie während der Sitzung protokolliert werden. Dabei kann es zu Verständnis- und Übertragungsproblemen kommen. Wir bitten, dies zu enstchuldigen.
Siehe hierzu unseren Beitrag zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Bauantrag ‘Neue Mitte’ durch den Gemeindevorstand auf dieser Homepage.