Der Zehn-Punkte-Plan des Gemeindevorstandes aus dem Jahr 2023 soll entsprechend folgender Zielvorgaben überarbeitet werden und in der geänderten Form als Grundlage für das Forsteinrichtungswerk 2026 dienen:
Der Bickenbacher Wald ist kein Wirtschaftswald. Eingriffe im Wald entsprechen dem übergeordneten Ziel des Walderhalts. Die Förderung des Ökosystems Walds hat Vorrang. Gesunde, der natürlichen Waldgesellschaft entsprechende Bäume werden nicht geerntet. Fällungen erfolgen nur aus Gründen der notwendigen Verkehrssicherung. (siehe Punkt 10)
Das Ziel ist ein naturnaher Wald, der an den Klimawandel angepasst ist.
Die natürliche Verjüngung des Waldes hat Vorrang. Die Sämlinge der vorhandenen Bäume werden gefördert und geschützt.
Saat oder Neupflanzungen sind nur dann erforderlich, wenn die natürliche Verjüngung nicht ausreicht. Diese sind frühzeitig vor Verbiss zu schützen, zum Beispiel durch Zäune.
Es sollen ausschließlich heimische Baumarten gepflanzt werden. Konkurrierende Pflanzen, insbesondere invasive Arten wie Götterbaum und Traubenkirsche, werden insbesondere dort, wo die heimische Artenvielfalt bedroht ist, gezielt zurückgedrängt. Eichen und Edellaubholz sollen in vorhandenen lichten Bereichen gefördert werden. Buchen sollen nicht zugunsten von Eichen gefällt werden.
Der Wasserhaushalt in den Wäldern muss langfristig gestärkt werden. Oberflächenwasser darf nicht mehr aus dem Wald geleitet werden, sondern soll im Waldboden versickern.
Der Boden soll bestmöglich geschützt werden. Ein gesunder Boden bildet die Basis jeden gesunden Waldes. Dieser kommt direkt der Gesundheit und der Stabilität der Wälder zugute und macht die Wälder widerstandsfähiger.
Schadstoffeinträge in die Waldböden sind zu vermeiden.
Das stehende und liegende Totholz verbleibt in großen Teilen im Wald. Erklärtes Ziel ist es, den Totholzanteil auf ganzer Fläche zu erhöhen – er dient als Wasserspeicher und als Habitat für die unterschiedlichsten Lebewesen.
Laut der Naturschutzleitlinie für den hessischen Staatswald soll stehendes Totholz mindestens ein Drittel des gesamten Totholzvolumens ausmachen und pro Hektar eine Menge von mehr als 40 Festmetern Totholz angestrebt werden. Schadhafte Bäume, insbesondere wenn sie zur natürlichen Waldgesellschaft gehören, sollen nicht entnommen oder verkauft werden.
Um den Artenreichtum zu fördern werden Habitatbäume nicht entfernt, sondern ihrem natürlichen Verfall überlassen. Je Hektar sind mindestens 10 Habitatbäume zu erhalten. (gemäß Naturschutzleitlinie für den Hessischen Staatswald)
Künstliche Nistmöglichkeiten für Fledermäuse und Vögel werden geschaffen. Innerhalb der Brut- und Setzzeit werden keine Waldarbeiten durchgeführt. Der Einsatz von Pestiziden ist dauerhaft zu vermeiden.
Naturnahe Waldflächen sollen sich frei entfalten können.
15 Prozent der Waldfläche sollen aus der Nutzung genommen werden.
Zum Schutz eines intakten Waldklimas wird das Kronendach geschlossen gehalten und so die Beschattung gefördert. Naturnahe Waldränder sollen erhalten bleiben, neue Waldränder und Zerschneidungen werden vermieden.
Bei der Förderung des Eichennachwuchses ist darauf zu achten, dass dadurch keine unnötigen Lichtungen verursacht werden.
In der Brut- und Setzzeit finden keine forstlichen Eingriffe statt.
Eine weitere Verdichtung des Waldbodens durch schwere Maschinen muss verhindert werden. Hochmechanisierte Forstarbeiten sind auf ein unbedingtes Minimum zu begrenzen. Bei Bedarf sollen ausschließlich kleinere Maschinen wie Seilzugmaschinen oder Langarmbagger zum Einsatz kommen, keine Harvester oder Forwarder. Der Einsatz von Pferden ist zu bevorzugen.
Der Abstand zwischen den Rückegassen darf 40 Meter – von Rand zu Rand gemessen – nicht unterschreiten. Neue Rückegassen sollen nicht angelegt werden.
Die Beziehung der Bürgerinnen und Bürger zum Wald wird durch die Erschließung des Gemeindewaldes gefördert. Dies geschieht zum Beispiel:
Der Gemeindewald bleibt als Erholungsort damit begehbar und erlebbar.
Die Verkehrssicherung soll insbesondere auf Feuerwehrzufahrtswegen, Rastplätzen und Spielplätzen erfolgen.
Generell sollen Waldbesucher auf die typischen Gefahren im Wald hingewiesen werden – etwa durch Warnschilder.
Verkehrssicherung kann nicht hundertprozentig gewährleistet werden. Für die Waldbesitzer besteht keine Verpflichtung zur umfassenden Verkehrssicherung der Waldwege, da dies zu unverhältnismäßigen Baumfällungen führen könnte. Dies wurde bereits durch das BHG-Urteil des Gesetzgebers geregelt.
Der vorliegende Antrag basiert auf dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Juli 2023, in dem der Waldausschuss (vormals WEK-Ausschuss) beauftragt wurde, den 10-Punkte-Plan des Gemeindevorstandes weiterzuentwickeln und in einen Waldentwicklungsplan zu überführen. Dieser Plan soll Grundlage für das Forsteinrichtungswerk 2026 werden. Nach einigen Verzögerungen bei der Einberufung und Organisation des Waldausschusses im vergangenen Jahr soll die vorliegende Fassung nun als Grundlage für weitere Beratungen im Ausschuss dienen.
Der Waldausschuss wurde aufgrund der besorgniserregenden klimatischen Entwicklungen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Wald gegründet. Bereits im Forsteinrichtungswerk 2016 wurde festgestellt, dass sich der Bickenbacher Wald zunehmend destabilisiert. Diese Entwicklung hat sich insbesondere in den Trockenjahren weiter verschärft. Ziel ist es, den Bickenbacher Wald für zukünftige Generationen zu erhalten und das Waldökosystem mit geeigneten Strategien zu fördern.